Satzung

des Männerchores Schaumburg von 1946

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

„ Männerchor Schaumburg von 1946 e.V. “.

Er hat seinen Sitz im Ortsteil Schaumburg der Stadt Rinteln.

 

§ 2 Eintragung in das Vereinsregister

 

Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutragen.

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Amtsgericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und diese bei dem Amtsgericht oder Finanzamt anzumelden.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

(1)  Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges und der Heimatlieder. Er kann sich bei dieser Tätigkeit aller Formen der instrumentalen Ausdrucksmöglichkeiten bedienen.

(2)  Im Rahmen des Vereinszweck werden kulturelle Belange in der Dorfgemeinschaft unterstützt.

(3)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abgaberechts.

(5)  Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)  Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

(2)      Aktive Mitglieder sind die Sänger, passive und fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung ernannt werden.                                                 Seite 1

(3)  Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen an dem Vorstand des Vereins zu richtenden Antrag, durch den sich die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, die Satzungsbestimmungen einzuhalten.

(4)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod

     1.durch freiwilligen Austritt,

     2. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

 

(3) Ein Mitglied kann, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, die innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Einspruchs vom Vorstand einzuberufen ist.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so

unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der

Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist außerdem möglich, wenn es

nach schriftlicher Mahnung den Jahresmitgliedsbeitrag innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt hat.

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§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.

(2) Die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, möglichst regelmäßig an den Singstunden und öffentlichen Auftritten

teilzunehmen.

 

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag bis zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

§ 7 Verwendung der Finanzmittel

 

(1)  Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

 

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.

Unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind nicht zulässig. Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1.    die Mitgliederversammlung

2.    der Vorstand

3.    die Ausschüsse

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund dies schriftlich vom Vorstand verlangen.

 

(2) Eine Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vor dem angesetzten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.                                                       Seite 3

(3)  Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder

seinem Stellvertreter geleitet.

Sie kann einen Tagungsleiter wählen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorhanden ist. Die Mitgliederversammlung kann Tagesord-nungspunkte absetzen und die Aufnahme weiterer

Tagesordnungspunkte beschließen.

 

(4)  Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Abgestimmt wird durch Handzeichen, sofern nicht die Mitglieder-versammlung eine andere Abstimmungsart beschließt. Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung.

 

(5)  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(6)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

1.    Erlass und Änderung der Satzung;

2.    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

3.    Wahl des Vorstandes;

4.    Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;

5.    Festsetzung des Mitgliederbeitrages und seine Fälligkeit;

6.    Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

7.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

8.    Entscheidung über die Berufung nach § 4 und 5 der Satzung;

9.    Ernennung von Ehrenmitgliedern;

10. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des

Chorleiters oder der Chorleiterin;

 

(7) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 10 Ausschüsse

 

Für bestimmte Arbeits- und Aufgabenbereiche kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.

Über die Aufgabenbereiche bestimmt der Vorstand.                       Seite 4

§ 11 Der Vorstand

 

(1)  Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt.

(2)  Der Vorstand besteht aus:

1.    dem geschäftsführenden Vorstand,

2.    den Vertretern des Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart

3.    den Ausschüssen

 

(3)  Dem geschäftsführendem Vorstand gehören an:

1.    der Vorsitzende und sein Stellvertreter,

2.    der Schriftführer und

3.    der Kassenwart.

 

(4)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Einer davon muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während

der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes

eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen

bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

(5)  Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit dem Tag der Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

Es ist zulässig, Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren zu fassen. Sie sind nur wirksam, wenn sie einstimmig zustande kommen.

(7)  Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Dem gemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen und sonstigen abzugebenen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

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§ 12 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteilen (drei Vierteln) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende Liquidator.

(2)  Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweck wird das Vereinsvermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 13 Abs. 1) auf die örtlichen Vereine im Dorf Schaumburg übertragen.

An diese Regelung ist im Falle einer Liquidation der Liquidator gebunden.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am

09.Februar 2008 beschlossen worden.

 

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.Februar 1999 außer Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wurde beim Amtsgericht Stadthagen am 08.05.2008 unter Nr. 200070 im Vereinsregister eingetragen.