§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„
Männerchor Schaumburg von 1946 e.V. “.
Er hat seinen Sitz im
Ortsteil Schaumburg der Stadt Rinteln.
§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichtes einzutragen.
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom
zuständigen Amtsgericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst
mit einfacher Mehrheit zu beschließen und diese bei dem Amtsgericht oder
Finanzamt anzumelden.
§ 3 Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins
ist die Pflege des Chorgesanges und der Heimatlieder. Er kann sich bei dieser
Tätigkeit aller Formen der instrumentalen Ausdrucksmöglichkeiten bedienen.
(2)
Im Rahmen des
Vereinszweck werden kulturelle Belange in der Dorfgemeinschaft unterstützt.
(3)
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet
sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Er
stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
(4)
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abgaberechts.
(5)
Der Verein ist
politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Der Verein besteht
aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
(2)
Aktive Mitglieder
sind die Sänger, passive und fördernde Mitglieder sind natürliche oder
juristische Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen. Ehrenmitglieder
sind natürliche Personen, die vom Vorstand vorgeschlagen und in der
Mitgliederversammlung ernannt werden. Seite 1
(3)
Die Mitgliedschaft
wird erworben durch einen an dem Vorstand des Vereins zu richtenden Antrag,
durch den sich die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, die
Satzungsbestimmungen einzuhalten.
(4)
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft
endet außer durch Tod
1.durch freiwilligen Austritt,
2. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des
Geschäftsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur
Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
(3) Ein
Mitglied kann, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt
innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss
ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang beim
Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung, die innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang
des Einspruchs vom Vorstand einzuberufen ist.
(4)
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist außerdem möglich, wenn es
nach
schriftlicher Mahnung den Jahresmitgliedsbeitrag innerhalb der gesetzten Frist
nicht gezahlt hat.
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§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die
Interessen des Vereins zu fördern.
(2) Die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, möglichst regelmäßig an den Singstunden und öffentlichen Auftritten
teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag bis zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 7 Verwendung der Finanzmittel
(1)
Mitgliederbeiträge
und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind begünstigt werden.
Unverhältnismäßig
hohe Vergütungen sind nicht zulässig. Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich.
§ 8 Organe des Vereins
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
3.
die Ausschüsse
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Im übrigen dann, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund dies schriftlich
vom Vorstand verlangen.
(2)
Eine Mitgliederversammlung ist spätestens vierzehn Tage vor
dem angesetzten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Seite 3
(3)
Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter geleitet.
Sie kann einen Tagungsleiter wählen, wenn
hierfür ein triftiger Grund vorhanden ist. Die Mitgliederversammlung kann
Tagesord-nungspunkte absetzen und die Aufnahme weiterer
Tagesordnungspunkte beschließen.
(4)
Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit der Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst.
Abgestimmt wird durch Handzeichen, sofern nicht die Mitglieder-versammlung eine andere Abstimmungsart beschließt. Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung.
(5)
Über jede
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom ersten
Vorsitzenden oder seinem Vertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
(6)
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Erlass und Änderung der Satzung;
2.
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
des Vorstandes;
3.
Wahl des Vorstandes;
4.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
5.
Festsetzung des Mitgliederbeitrages und seine Fälligkeit;
6.
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstandes;
7.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
8.
Entscheidung über die Berufung nach § 4 und 5 der Satzung;
9.
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
10. Entgegennahme des
musikalischen Berichtes des
Chorleiters oder der Chorleiterin;
(7) Jedem
Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind
spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet
beim Vorstand einzureichen.
§ 10 Ausschüsse
Für bestimmte Arbeits- und Aufgabenbereiche kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
Über die Aufgabenbereiche bestimmt der Vorstand. Seite 4
§ 11 Der Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand
geführt.
(2) Der Vorstand besteht aus:
1. dem
geschäftsführenden Vorstand,
2.
den Vertretern des Vorsitzenden, Schriftführer und
Kassenwart
3.
den Ausschüssen
(3)
Dem geschäftsführendem
Vorstand gehören an:
1.
der Vorsitzende und sein Stellvertreter,
2.
der Schriftführer und
3.
der Kassenwart.
(4)
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Einer davon muss der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
der Wahlzeit aus, so übernimmt auf
Beschluss des Vorstandes
eines der
übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen
bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
(5)
Die Mitglieder des
Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlzeit beginnt
mit dem Tag der Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
(6)
Der Vorstand kann
sich eine Geschäftsordnung geben. Er fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen
werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
Es ist zulässig,
Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren zu fassen. Sie sind nur
wirksam, wenn sie einstimmig zustande kommen.
(7)
Der Vorstand kann
Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der
Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Dem gemäß soll in allen
namens des Vereins abzuschließenden Verträgen und sonstigen abzugebenen
Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die
Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
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§ 12 Geschäftsjahr
§ 13 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei
Vierteilen (drei Vierteln) der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende Liquidator.
(2)
Im Falle der
Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweck wird das
Vereinsvermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 13 Abs. 1) auf die
örtlichen Vereine im Dorf Schaumburg übertragen.
An diese Regelung ist im Falle einer Liquidation der Liquidator gebunden.
§ 14 Inkrafttreten
09.Februar 2008 beschlossen
worden.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 20.Februar 1999 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung
wurde beim Amtsgericht Stadthagen am 08.05.2008 unter Nr. 200070 im
Vereinsregister eingetragen.